Kurz und wichtig zur Rechtslage:
„Reife Minderjährige“ (keine starre Altersgrenze) haben ein Vetorecht gegen Behandlungsvorhaben von Ärzten und Eltern.
(Zahn-)Ärzte benötigen erst die Einwilligung in die geplante Behandlung an sich, und in eventuelle Privatleistungen dann nochmals (Behandlungsvertrag mit Kostenvoranschlag).
Bei „noch nicht reifen“ Kindern braucht es die Einwilligung eines oder beider Erziehungsberechtigten abgestuft nach
- Routine-Behandlungsmaßnahmen sowie Notfällen (einer reicht)
- risikobehafteten Behandlungen (ist nur einer dabei, muss er vom anderen ermächtigt sein)
- schweren Eingriffen (Zustimmung beider nötig)
Bei einem Behandlungsvertrag über Privatleistungen ist hingegen der zahlungspflichtig, der ihn unterschreibt. Bei kleinen Privatleistungen, z.B. an Füllungsmaterialien, ist mündliche Zustimmung üblich, um den Behandlungsfluss nicht zu unterbrechen.
Spätoktobersonnige Grüße,
Rübezahl